Die Sachmängelhaftung ( was vor der Schuldrechtreform Gewährleistung genannt wurde ) ist eine kaufvertragliche Pflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer. Da ist absolut nix übertragbar.
Ein Händler muss zwei Jahre Sachmängelhaftung (auch Gewährleistung oder Mängelhaftung genannt) auf Neuwaren und zwölf Monate auf Gebrauchtwaren dem ersten Käufer einräumen. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet (§§ 437, 438 BGB). Die Gewährleistung deckt Mängel ab, die das Produkt bereits zum Zeitpunkt des Kaufs hatte. Die Herstellergarantie (auch Garantie genannt) mit 12 Monaten wird automatisch übertragen, wenn das Produkt an eine andere Person verkauft wird. Dies gilt auch bei Verkäufen über Ebay und sonstigen Plattformen. Damit der neue Käufer seine Rechte gegenüber dem Hersteller geltend machen kann, benötigt er allerdings die Garantieunterlagen. In dem Fall muss es zur „Fabrik“ gesendet werden.